SATZUNG ( 14.05.2022 )

des Vereins „Freiwillige Feuerwehr Eitensheim

 

§1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Name „Freiwillige Feuerwehr Eitensheim“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Eitensheim
  3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§2
Vereinszweck

 

  1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Eitensheim, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
  3. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

§3
Mitglieder

 

  1. Mitglieder der Vereins können sein
  1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder)
  2. Ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder)
  3. Fördernde Mitglieder
  4. Ehrenmitglieder
  1. Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende  oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

 

§4
Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat. Sie soll ihren Wohnsitz in Eitensheim haben und für den Feuerwehrdienst geeignet sein.
  2. Der Antrag der Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der  erschienen und abstimmenden Mitglieder.

 

§5
Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet
  1. mit dem Tod des Mitglieds,
  2. durch Austritt
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste
  4. durch Ausschluss
  1. der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung der Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnungsschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
  3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einen Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.
     

§6
Mitgliedsbeiträge

 

  1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§7
Organe des Vereins

 

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

 

§8
Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
    1. dem Vorsitzenden,
    2. dem stellvertretendem Vorsitzenden,
    3. dem Schriftführer
    4. dem Kassenwart
    5. dem Kommandanten und dem stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr (kraft Amtes gemäß Wahl nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz), soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Nummern 1 bis 4 gewählt wird,
    6.  sechs Beisitzern
    7.  einem Vertreter der Jugend (gewählt von Vereinsmitgliedern im Alter von 12. Jahren bis einschließlich 21 Jahre)
  2. Die unter Absatz  1 Nr. 1 bis 4 und 6 und 7 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
  3. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

 

 

§9
Zuständigkeit des Vorstands

 

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
  3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens,
  5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
  6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
  7. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.
    1. Gesetzlicher Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 300 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.

§10
Sitzung des Vorstandes

 

  1. Für die Sitzung des Vorstandes sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied.
  2. Über die Sitzung des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.             

 

§11
Kassenführung

 

  1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder  - bei dessen Verhinderung- des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
  3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahren gewählt werden,  zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
  1. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
  2. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

 

§12
Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
  1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands,
  2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
  4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
  5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands,
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
  2. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder durch Bekanntmachung in der örtlichen Tageszeitung einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
  3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§13
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übergeben werden.
  2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied –auch Ehrenmitglied- stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Bei der Beschlussfassung in den Mitgliederversammlungen entscheidet die Mehrheit der stimmberechtigten erschienenen Mitglieder.
  3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen: Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

§14
Ehrungen

 

  1. An Personen, die sich im Feuerwehrdienst  oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, können

 

1.    Ehrendiplome, Ehrennadeln oder

  1. die Ehrenmitgliedschaft des Vereins

verliehen werden.

 

§15
Datenschutz

 

1.Der Verein legt besonderen Wert auf den Schutz der personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Aus dieser Verantwortung heraus verarbeitet der Verein die personenbezogenen Daten immer unter Berücksichtigung aller geltenden Datenschutzvorschiften.

2.Der Verein verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben.

3.Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Vorname und Anschrift, Bankverbindung für den Lastschrifteinzug, Telefonnummern (Festnetz, Mobil und Fax) sowie E-Mail, Adresse, Geschlecht, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Führerscheinklasse, Beruf, Namen und Vornamen von Erziehungsberechtigten bei Minderjährigen, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein, Dienstgrade in der aktiven Wehr, erhaltene Auszeichnungen und Ehrungen, sowie durchgeführte feuerwehrtechnische Ausbildungen, Untersuchungen und Prüfungen.

4.Als Mitglied des Kreisfeuerwehrverbandes Eichstätt ist der Verein angehalten, bestimmte Daten an den Verband (Kreis-, Bezirks-, Landesebene) zu melden.

 

§16
Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Eitensheim oder ihren Rechtsnachfolger, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.

Aktuelles

Aktive: 

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Jugend:

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Verein:

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